Statuten des Vereins für Entwicklungszusammenarbeit
SONNE – International – Hilfsorganisation
1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen SONNE – International – Hilfsorganisation
Er hat seinen Sitz in Wien und ist weltweit tätig.
Die Errichtung von Zweigstellen in den Bundesländern sowie in weiteren europäischen und außer-europäischen Staaten ist beabsichtigt.
2 – Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn gerichtet sind, bezweckt:
- die Abwicklung von Projekten sowie die Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten in den armen Ländern des Südens mit Schwerpunkt LDCs (Least Developed Countries)
- Bildungs- und Aufklärungsarbeit in Österreich
- die Aufbringung von finanziellen Mitteln für die Abwicklung dieser Projekte
Schwerpunktmäßig werden Projekte in folgenden Bereichen unterstützt bzw. gefördert:
- eigene Projekte und Projekte lokaler Partner-NGOs in Bereichen der Alphabetisierung & Basisschulbildung, informellen Jugendausbildung und Training Jugendbeschäftigungsprogramme (non-formal education, skills-training and vocational training), Kreditprogramme und Patenschaft-Projekte
- lokale medizinische Einrichtungen zur Versorgung unterprivilegierter Menschen in den Ländern des Südens
- jedwede Maßnahmen zur Unterstützung von Katastrophenopfern
Vereinszweck ist daher auch die internationale Kooperation mit bereits bestehenden NGO-Einrichtungen in jenen Ländern, in welchen der Verein Projekte unterstützt oder abwickelt.
3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge, welche insbesondere der Aufrechterhaltung der Vereinsaktivitäten dienen sollen.
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse
- sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen, Subventionen, öffentliche Gelder etc.)
- Sponsoring aus der Wirtschaft und durch Privatpersonen
- Stiftungsförderungen
- Erträge aus Fundraising-Aktivitäten und Events
Die erforderlichen ideelen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Öffentlichkeits- und Medienarbeit im In- und Ausland
- Bildungsarbeit im In- und Ausland
- Vortragstätigkeiten im Inland
4 – Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche die Ziele des Vereins fördern.
Die außerordentlichen Mitglieder können sich jederzeit auf der Homepage des Vereins über bevorstehende öffentliche Veranstaltungen des Vereins informieren und/oder erhalten entsprechende Newsletter zur Information.
5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede physische und juristische Person aus dem In- oder Ausland werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Die Einzahlung eines Mitgliedsbeitrages ist als Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied zu verstehen. Eine Ablehnung der Aufnahme eines außerordentlichen Mitglieds hat binnen 4 (vier) Wochen ab Einlangen der Antragstellung zu erfolgen und ist kurz zu begründen, andernfalls die außerordentliche Mitgliedschaft begründet ist.
Die Nichtannahme der Beitrittserklärung bzw. des Ansuchens als ordentliches Mitglied bedarf keiner Begründung.
6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens vom Verein auszuschließen. Eine spätere neuerliche Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds durch eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen des Vorstands ist möglich.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Kalenderjahr, in welchem der Austritt erklärt wird, in voller Höhe zu entrichten und können nicht anteilsmäßig zurückgefordert werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben daher keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen und Vereinsgebühren oder auf Teile des Vermögens des Vereins. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Streichung eines Mitglieds erlöschen sämtliche Mitgliederrechte und allfällige Vereinsfunktionen; Ansprüche des Vereins blieben jedoch aufrecht.
7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Vereinsmitglieder haben weiters das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
Alle Mitglieder sind aufgerufen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, und verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlosse-nen Höhe verpflichtet. Unbeschadet der Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder anderer Haftungs-regelungen können die Vereinsmitglieder – aus ihrer Stellung als Vereinsmitglieder heraus – darüber hinaus zu keinerlei finanziellen Leistungen herangezogen werden.
Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen.
Darüber hinaus stehen den Vereinsmitgliedern die ihnen gesetzlich eingeräumten Rechte zu.
8 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- das Schiedsgericht
9 – Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Zehntel der stimmberechtigten, ordentlichen Vereinsmitglieder oder einem Rechnungsprüfer oder einem Mitglied des Beirates, jeweils unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, verlangt wird. Eine solche Generalversammlung hat binnen 4 Wochen nach Einlangen des Verlangens beim Vorstand stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder nach Möglichkeit 2 (zwei) Wochen vor dem Termin unter Angabe sämtlicher Tagesordnungspunkte schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den vom Gesetz und in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer.
9.4 Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge zur Generalversammlung bis mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich (auch per Fax und/oder E-Mail) beim Vorstand einreichen. Sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder bei der Generalversammlung anwesend, so können Tagesordnungs-punkte zur Generalversammlung bis zum Ende der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung der nach Abhandlung der anderen Tagesordnungspunkte verbleibenden Zeit über die Behandlung solcher Tagesordnungspunkte in der laufenden Generalversammlung.
9.5 Bei der Generalversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen werden durch ein vertretungsbefugtes Organ oder einen schriftlich ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten. Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes ordentliches Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, doch können einem ordentlichen Mitglied immer nur höchstens 2 (zwei) Stimmen zukommen.
9.6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert, der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig enthoben oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig enthoben oder der Verein aufgelöst werden sollen, setzen darüber hinaus ein Präsenzquorum von 3/4 der ordentlichen Vereinsmitglieder voraus, es sei denn, die Abstimmung findet anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung statt oder der entsprechende Tagesordnungspunkt wurde gleichzeitig mit der Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung mitgeteilt. Die Enthebung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstands-mitglieds in Kraft.
9.7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das anwesende Vorstandsmitglied, welches am längsten dem Verein zugehörig ist, den Vorsitz.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenden, die Beschlussfähigkeit, alle Beschlüsse der Generalversammlung und bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse, sowie den Verlauf der Generalversammlung in ihren wesentlichen Belangen schriftlich festhält. Das Protokoll ist vom Obmann des Vereins bzw. dem Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftführer zu unterfertigen.
10 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit und über die finanzielle Gebarung des Vereins für die jeweils relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
- Entgegennahme der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung bildet;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer einerseits mit dem Verein anderseits;
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11 – Der Vorstand
11.1 Das Leitungsorgan des Vereins ist der Vorstand, der aus zumindest 2 (zwei) Mitgliedern zu bestehen hat, setzt sich zumindest aus dem Obmann und dem Kassier zusammen.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung der vorstehend genannten Vereinsorgane treten an deren Stelle ihre Stellvertreter.
11.2 Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen; ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit (zumindest für die Dauer von 8 Wochen) verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax, per E-Mail, mündlich oder telefonisch.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, welches dem Verein am längsten zugehörig ist.
Besteht das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern, so ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Ungeachtet der Aufteilung der Geschäfte und Vertretungsaufgaben innerhalb des Vorstandes ist der Obmann bei Gefahr in Verzug berechtigt unter eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen, von welchen sämtliche andere Vorstandmitglieder jedoch umgehend schriftlich (per Email) zu informieren sind.
11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes; Wiederwahl ist möglich.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
12 – Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, welche durch die Statuten keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere:
- Vertretung des Vereins
- alle Projektentscheidungen (va inhaltlicher, finanzieller und abwicklungstechnischer Art)
- Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel gemäß § 3
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Festsetzung allfälliger Beitrittsgebühren und/oder jährlicher Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
- Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten 4 Monate jedes Rechnungsjahr für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfer erforderliche Auskünfte an die Rechnungsprüfer
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Berichterstattung an die Generalversammlung über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- sonstige Geschäftsführungstätigkeiten
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Obmann gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, bei vermögenswerten Dispositionen zwingend gemeinsam mit der Kassier. Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied bzw. in finanziellen Angelegenheiten ausschließlich vom Obmann zusammen mit dem Kassier erteilt werden.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmi-gung der Generalversammlung; hiervon ausgenommen sind Werkverträge oder freie Dienstverträge, sofern diese einem Fremdvergleich standhalten und den Richtlinien des Vereins entsprechen.
13 – Die Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen.
Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstands sinngemäß, mit Ausnahme des Erfordernisses der qualifizierten Stimmenmehrheit zur vorzeitigen Abwahl (vorzeitigen Enthebung)
Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung. Ausgenommen hiervon ist der Abschluss eines Werkvertrages oder freien Dienstvertrages zwischen dem Rechnungsprüfer und dem Verein, wenn ein Rechnungsprüfer sein Amt nicht ehrenamtlich sondern entgeltlich ausübt, wenn der Vertrag einem Fremdvergleich standhält und sofern die Generalversammlung über die Entgeltlichkeit im Grundsätzlichen bereits bei der Bestellung zum Rechnungsführer einen Beschluss gefasst hat.
Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:
- Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-legung und Statutengemäßheit der Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichts innerhalb eines Monats ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch den Vorstand;
- Die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie Mitwirkung am Bericht des Vorstands in der Generalversammlung.
Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs 2 bis 5 VereinsG 2002 in seiner jeweils gültigen Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.
14 – Der Beirat
Ein Beirat steht dem Verein und dem Vorstand unterstützend und beratend zur Seite.
Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ausgewählt und ernannt. Ordentliche Vereinsmitglieder können Persönlichkeiten namhaft machen, über deren Aufnahme in den Beirat der Vorstand abschließend entscheidet.
Jedes Beiratsmitglied ist zur Erfüllung seiner Aufgabe berechtigt in die Unterlagen des Vereins jederzeit Einsicht zu nehmen. Den Mitgliedern des Beirates sind alle Informationen und Zahlen zugänglich zu machen, die dem Vorstand zugänglich sind.
Ferner sind die Beiratsmitglieder, so sie nicht ohnehin ordentliche Vereinsmitglieder sind, zu jeder General-versammlung und Vorstandssitzung einzuladen und sind diesen Abschriften der Protokolle von Generalversammlungen und Vorstandssitzungen zu übermitteln. Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, spätestens drei Tage vor einer Vorstandssitzung und mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung einen Tagesordnungspunkt zu beantragen.
Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Beiratsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und sofort wirksam. Der Vorstand kann den gesamten Beirat oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
15 – Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16 – Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, soweit es nicht der Weiterführung eines vom Verein genehmigten Projektes zugeführt werden kann, einem gemeinnützigen, dem Vereinszweck möglichst entsprechenden Zweck im Inland zugeführt.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.